Általános szerződési feltételek

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
der Köckerling GmbH & Co. KG für Lieferung und Verkauf

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind allein maßgeblich für alle zwischen uns - der Landmaschinenfabrik Köckerling GmbH & Co. KG - und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. 
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten als vom Kunden angenommen, wenn ihnen nicht sofort nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung widersprochen wird.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehung getroffen werden, sind in dem Vertrag selbst, in diesen Bedingungen oder in unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. 
3. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils aktuellen Fassung.
5. Die Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote und Angaben in Preislisten sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Unterlagen wie beispielsweise Angebote, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 
2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde vier (4) Wochen – gerechnet vom Tage des Eingangs seiner Bestellung bei uns – gebunden.
3. Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Ausführung der Bestellung zustande. 


§ 3 Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
2. Zusicherung von Eigenschaften, Beschreibungen von Beschaffenheiten, Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Sofern und soweit hierdurch der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berührt werden, der Wert erhalten bleibt oder sich erhöht und die Änderungen dem Kunden zumutbar sind, haben wir das Recht, den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung gegenüber dem Muster, dem Angebot oder der Vertragsbeschreibung zu ändern, um unsere Lieferung oder Leistung im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts zu verbessern oder weil dies durch handelsübliche Abweichungen in Gewicht, Mengen, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe oder durch die Natur der verwendeten Materialien bedingt ist.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Teillieferungen sind selbstständig abrechenbar.
5. Angelieferte Gegenstände sind durch den Kunden, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen sollten, unbeschadet seiner Rechte aus § 9 entgegenzunehmen. Dies gilt auch, wenn sie nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen oder nur unerheblich in der Gebrauchsfertigkeit eingeschränkt sind. 
6. Unsererseits mangelfrei und ordnungsgemäß gelieferte Waren können vom Kunden nur zurückgegeben werden, wenn wir der Rücknahme schriftlich zustimmen. Der Kunde hat in diesen Fällen die Kosten der Rücksendung sowie eine von uns berechnete Wiedereinlagerungsgebühr i. H. v. 15 % des zurückgenommenen Netto-Warenwertes zu tragen.
 

§ 4 Selbstbelieferungsvorbehalt

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir übernehmen nicht das Beschaffungsrisiko.
2. Sofern wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht bzw. mit Blick auf wesentliche Teile des Liefergegenstandes nicht vollständig erhalten, sind wir berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. 
3. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. 


§ 5 Preise

1. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 
2. Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt. 
3. In folgenden Fällen sind wir zur Änderung der Preise berechtigt: 
a) Zeitraum von bis zu vier (4) Monaten zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Lieferung
Erhöht oder vermindert sich im vorstehenden Zeitraum einer oder mehrere der folgenden Faktoren, wie Energiekosten und/oder Kosten für Roh- bzw. Vormaterial und/oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe und/oder Personalkosten und/oder Kosten für Ausgangsfrachten und/oder Kosten für den Bezug des Liefergegenstandes, wenn er von Vorlieferanten bezogen wird, sind wir berechtigt, die Preise um den Betrag anzupassen, d. h. herauf- oder herabzusetzen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Liefergegenstandes erhöht oder vermindert haben. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden im Falle einer Preisanpassung auf Verlangen nachweisen.
b) Zeitraum von mehr als vier (4) Monaten zwischen Vertragsschluss und Lieferung
In diesen Fällen gelten für die Bestellung die Preise unserer am Versandtag gültigen Preisliste. Etwaig eingeräumte Frühbestellungsrabatte beziehen sich auf die dann gültigen Preise.
4. Dem Kunden steht bei Preisanpassungen nach vorgenannter Ziffer (3) a) und (3) b) ein Rücktrittsrecht auf den Zeitpunkt dieser Anpassungen zu, sofern eine Preiserhöhung um mehr als 5 % des ursprünglichen Kaufpreises eintritt. Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn es nicht innerhalb von 14 Tagen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, schriftlich ausgeübt wird.


§ 6 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind als ausschließlich unverbindliche Angaben zu verstehen.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde allen ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Unserer Liefertermin ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zu diesem Termin das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben.
4. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Mangel an Arbeits-/Fachkräften und/oder an Material, Brandschäden, Krieg oder Ausnahmezustand, Pandemien oder sonstige Fälle höherer Gewalt, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Liefer- und Ausführungspflicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns aus den vorstehend genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Schadensersatz gegenüber uns ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern 
a) der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, 376 HGB ist, 
b) der Kunde als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigterweise geltend macht, dass Interesse an der weiteren Vertragserfüllung verloren zu haben, oder 
c) der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
7. In den vorgenannten Fällen der Ziffern (5) und (6) ist unsere Haftung auf Schadensersatz auf insgesamt 5 % des Wertes (Nettokaufpreis) der Gesamtlieferung begrenzt. Ferner wird die Haftung auf Schadensersatz in jedem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.


§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurde oder unstreitig ist. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur in angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangels und der Nutzungsbeeinträchtigung richtet. 
3. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4. Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen und sodann auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. 
5. Nach Fälligkeit sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Im Verzugsfall werden sämtliche weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Kunden - entgegen anderer Fälligkeits- oder Stundungsabreden - sofort fällig. 
Ferner sind wir im Verzugsfall bis zu dessen Beendigung zu weiteren Leistungen - unbeachtlich des Rechtsgrundes der jeweiligen Leistung - nicht mehr verpflichtet.


§ 8 Gefahrübergang, Versicherung

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.
2. Unterbleibt oder verzögert sich der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben. 
3. Wird der Liefergegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den in der Bestellung genannten verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden getragen.
4. Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten zu versichern.


§ 9 Sachmängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Rüge- und Untersuchungsobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Geschieht dies nicht, gilt unser Produkt als genehmigt.
2. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik bei Auftragserteilung entsprechende Beschaffen- und Mangelfreiheit unserer Produkte. 
3. Unsere Haftung für Mängel ist u. a. ausgeschlossen bei nicht sachgerechter Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder Inbetriebnahme, nicht ordnungsgemäßer Wartung, Zweckentfremdung sowie der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden oder Dritte.
4. Im Falle eines rechtzeitig angezeigten Mangels leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Die ausgetauschten Teile muss der Kunde in jedem Fall auf unseren Wunsch an uns herausgeben. Sofern es dem Kunden zumutbar ist, verbleiben ausgetauschte Teile oder im Falle eines Rücktritts das Gesamtprodukt auf unseren Wunsch beim Kunden.
5. Mängelansprüche entfallen 
a) bei gelieferten Produkten, sofern an diesen nicht vorgesehene Auf- und Anbauten erfolgen, diese umgebaut werden, bei jeder Änderung der Bereifung, bei allen Eingriffen, die Auswirkungen auf das Fahrwerk, die Lastverteilung oder die Verbindung zur Zugmaschine oder die Zulassung zum Straßenverkehr haben, sowie 
b) bei Ersatzteilen, sofern diese nicht bestimmungsgemäß verwendet werden, insbesondere bei deren Einbau in andere Anlagen, Maschinen und Gegenstände.
Jegliche der vorgenannten Veränderungen an von uns gelieferten Produkten führt zu dessen Beschaffenheitsveränderung und hat regelmäßig auch den Wegfall der Betriebserlaubnis zur Folge.
6. Schlägt die Nacherfüllung nach Ziffer (4) fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
7. Sachmängelrechte für unsere Produkte und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungsleistung verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Lieferung; dies gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
8. Weitergehende Rechte des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sind ausgeschlossen, insbesondere die Haftung für Folgeschäden und einer Betriebsunterbrechung durch die Lieferung mangelhafter Produkte.
9. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Kunde erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.  


§ 10 Haftungsbeschränkung

1. Wir haften unbeschadet der Regelungen zu § 9 und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. 
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir ansonsten nur, soweit diese die Verletzung einer Vertragspflicht betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (sog. Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit der Schaden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Im Übrigen ist die Haftung bei Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Eine über die Ziffern (1) und (2) hinausgehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Die Haftungsbegrenzung gilt auch, sofern der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, betrifft dies auch die Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstige Erfüllungsgehilfen.
5. Sofern der Kunde eine Bestellung nicht unmittelbar bei uns, sondern bei einem Dritten tätigt, besteht keine Einstandspflicht unsererseits für Zusagen oder Zusicherungen des Dritten. 
6. Keine Haftung - einschließlich einer solchen für Folgeschäden - übernehmen wir für ohne unsere Zustimmung vorgenommene Änderungen oder für eigenmächtige Nachbesserungen an unseren Produkten durch den Kunden oder Dritte.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum all unserer gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den Kunden vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. 
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns, liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 
§ 12 Feldproben

1. Der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobe-Einsatzes. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. Die Feldprobe hat sofort zu Beginn der nächsten Arbeitssaison zu erfolgen, es sei denn, dass anders lautende schriftliche Abmachungen getroffen wurden. Die Maschine darf für maximal 5 ha im Einsatz erprobt werden. Die Ablehnung der Maschine ist direkt nach Erprobung unter Angabe der Gründe schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden und die Maschine ist gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Feldprobeeinsätze sind ausschließlich nur unter Aufsicht von Werksbeauftragten durchzuführen. Der Feldprobeeinsatz ist uns mindestens 2 Werktage im Voraus mitzuteilen.
3. Leistet die Maschine die unter üblichen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartenden Funktionen und Ergebnisse, ist sie vom Empfänger gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Eine Maschine gilt auch dann als übernommen, falls sie länger als 5 ha eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz der Maschine nicht zur Zufriedenheit des Kunden verläuft, hat dieser uns Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart eines Werksangehörigen durchzuführen.
4. Der Kunde ist dann zur Rückgabe der Maschine berechtigt, wenn sie beim zweiten Probeeinsatz in Gegenwart unseres Werksangehörigen in ihrer Arbeitsweise nicht befriedigt hat. Die Maschine ist in diesem Fall sofort in einem gereinigten Zustand frachtfrei und auf Gefahr des Kunden an uns oder an die von uns angegebene Anschrift zurück zu liefern. Wir - wie auch der Kunde - haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.
5. Für Beschädigungen, die der Käufer während des Zeitraums der Feldprobe zu vertreten hat, muss dieser die Beschädigungen auf eigene Rechnung unverzüglich fachgerecht beheben.


§ 13 Kommissionslieferungen

1. Die Anlieferung von Kommissionswaren erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Kunden. Ebenfalls trägt der Kunde die evtl. notwendig werdenden Kosten für eine Rücklieferung und Aufarbeitung der Waren.
2. Kommissionswaren sind auf Kosten des Kunden vor Beschädigungen, Diebstahl, Feuer und Witterungseinflüssen geschützt unterzubringen. Die Waren sind auch ausreichend gegen alle Gefahren zu versichern. Bei Rückgabe oder Rücknahme werden die vom Kunden zu tragenden Versicherungsgebühren und Frachten nicht erstattet.
3. Die Festübernahme von Kommissionsmaschinen ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die Berechnung der übernommenen Kommissionsmaschine erfolgt unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Übernahmemeldung gültigen Preise und Liefer- und Zahlungsbedingungen.
4. Kommissionsmaschinen dürfen grundsätzlich nicht eingesetzt werden! Jeder Einsatz der Kommissionsware verpflichtet zum Erwerb der eingesetzten Kommissionsmaschine.
5. Wir haben das Recht, über die Kommissionsware jederzeit anderweitig zu verfügen.
6. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesen Vertragsvereinbarungen (§ 13) ergebenden Verpflichtungen ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.


§ 14 Urheberrechte

1. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an von uns gefertigten Entwürfen, Plänen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen vor. Diese dürfen insbesondere Dritten nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. 
2. Zeichnungen und sonstige Unterlagen im Rahmen von Angeboten sind auf unser Verlangen hin unverzüglich an uns zurückzugeben. 
3. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass die Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 
4. Wird uns durch Dritte unter Berufung auf deren Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagt, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, uns von sämtlichen mit solchen Rechtsverletzungen in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 


§ 15 Schlussbestimmungen

1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten unser Geschäftssitz.
Uns bleibt vorbehalten, auch am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
3. Sofern der Kunde unsere Produkte exportiert oder an Dritte verkauft, die diese exportieren, verpflichtet er sich, jederzeit die für Verkäufe dieser Art geltenden Import- und Exportgesetze zu beachten.
4. Die Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte, Angebote und Auftragsbestätigungen sowie sonstige Unterlagen. Soweit wir Übersetzungen verwenden, ist ausschließlich die der Übersetzung zugrunde liegende deutsche Fassung maßgeblich. Eine Haftung für Missverständnisse aus Übersetzungen wird nicht übernommen.
5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

 

Stand 13.09.2022